Cookies in der Website

Zum Thema „Cookies auf der Website“ auf Grund der Novelle des Telekommunikationsgesetzes

Da Cookies nicht nur für die Zwischenspeicherung von diversen Webseiteninhalten genutzt werden, sondern auch um Webseitenbesucher zu identifizieren gelten
diese laut Gesetz als Speicherung von personenbezogenen Daten.

Ebenso werden Cookies meist auch für Statistikfunktionalitäten einer Webseite verwendet, um das Nutzerverhalten zu analysieren (z.B. Google Analytics).

Im österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) § 96 Abs. 3 ist die Zulässigkeit von solchen Cookies entsprechend geregelt. So ist die Ermittlung von
personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn der Benutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Ausnahmen dazu gibt es lediglich, wenn Cookies unbedingt notwendig sind,
um dem Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.

 

Telekommunikationsgesetz (TKG) versus Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Grundsätzlich müssen sowohl nach dem TKG als auch nach der DSGVO alle Websites bei denen Cookies verwendet werden, seit Ende 2019 eine Möglichkeit bieten, dass der
Nutzer seine Einwilligung aktiv und einzeln für jede Art von Cookie abgeben („Opt-in“) muss. Ebenso muss der Nutzer über die verschiedenen Arten und Funktionen der
genutzten Cookies informiert werden. Zwar wird in beiden Rechtsmaterien eine OPT.- Out Lösung, also das wegklicken von Einwilligungen, als unzulässig definiert, jedoch
besteht in der DSGVO die Bestimmung, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Dies bedeutet das lt. DSGVO die bisherige Zustimmung sowie die Möglichkeit des Widerrufes auch weiterhin gegeben sein muss, sofern dem nicht ein berechtigtes
Interesse, eine vorvertragliche – oder vertraglich Vereinbarung oder eine gesetzliche Verpflichtung, entgegen wirkt.

Keinesfalls würde ich jedoch anraten, eine erteilte Einwilligung von den Einstellungen des Browsers zur Annahme von Cookies abzuleiten oder auf einen entsprechenden
diesbezüglichen Hinweis auf der Homepage zu verzichten, sondern auf entsprechende Zustimmungshinweise zu setzen.

Ende

 

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